Satzung

Satzung

Im folgenden Text werden anstelle der Doppelbezeichnungen die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet, stehen aber jeweils für die weibliche und männliche Form.

§ 1 Name und Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen: Georg Brandes-Gesellschaft in Deutschland. e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Flensburg.

(3) Der Verein Georg Brandes-Gesellschaft in Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Zweck des Vereins sind die wissenschaftliche Erforschung der maßgeblich durch Georg Brandes initiierten Modernitätsdiskurse im Kulturraum des Mare Baltikums, der interdisziplinäre und internationale wissenschaftliche Austausch von entsprechenden Forschungsergebnissen und das Bemühen um interkulturelle Verständigung.
(5) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Flensburg eingetragen.
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
– die literar-, kultur- und mediengeschichtliche Forschungstätigkeit von Mitgliedern,

– die Einrichtung der Georg Brandes-Sommerakademie an der Universität Flensburg zum wissenschaftlichen Austausch über die Modernitätsdiskurse im Kulturraum des Mare Baltikums, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Erweiterung von universitärer Lehre und Erwachsenenbildung

– die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Arbeitsgesprächen zur Anregung von neuen Fragestellungen und zur Bekanntgabe und Diskussion der Forschungsergebnisse innerhalb der wissenschaftlichen Öffentlichkeit,

– die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und Tagungsberichte,

– die Lehr- und Vortragstätigkeit sowie wissenschaftliche Veröffentlichungen von Mitgliedern.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die dieses Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen von der Beitragspflicht.
(3) Durch eine einmalige Zuwendung in der Höhe eines mindestens zwanzigfachen Jahresbeitrags kann die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erworben werden. Eine Rückerstattungspflicht der Gesellschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds besteht nicht.

(4) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Einschätzung des Vorstands den Zielen und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins besonders nahe steht.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Verein zu richten. Über sie entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestens bis zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind
— die Mitgliederversammlung und
— der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Sie kann Geschäftsordnungen beschließen.
(3) Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für
— die Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren,
— die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren,
— die Entlastung des Vorstandes,
— die Änderung der Satzung,
— die Auflösung des Vereins.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn der Vorstand dies geschlossen verlangt, wenn die Rechnungsprüfer nach Abschluss ihrer Prüfung dies für sinnvoll halten oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
(6) Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege durch den Vorstand bzw., falls die Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, durch die Rechnungsprüfer. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorstand.
(7) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Präsidiums abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Sitzung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(10) Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Tagesordnung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Den Mitgliedern sind sie innerhalb von drei Monaten bekannt zu machen.
(11) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden.

 § 8 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an
— der Präsident,
— der 1. Vizepräsident,
— der 2. Vizepräsident
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis jeweils ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor. Er kann andere Mitglieder mit der Vorlage der Jahresrechnung oder mit anderen einzelnen Aufgaben betrauen.
(5) Der Präsident beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
(6) Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
(7) Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
(8) Die Beschlüsse werden mit mindestens zwei Stimmen gefasst.
(9) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10) Kann ein Vorstandsmitglied auf unabsehbare Zeit seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.

(11) Der Vorstand berät und beschließt über die im Sinne der Vereinsziele zu unternehmenden Veranstaltungen.

(12) Der Vorstand setzt den Jahresmindestbeitrag fest.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnung hin zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
(3) Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der schriftlichen Abfassung des Berichts rechtzeitig mit dem Vorstand zu erörtern.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss vier Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.